eSexy.de ist ein Produkt der:
MYFIELD UG (haftungsbeschränkt)
Gründungsjahr: 2008
Sitz: Dittelsheim - Heßloch
Geschäftsführender Gesellschafter: Renè Zimmermann
Branche: Internetauktionshaus / Erotik
Produkte: Auktion /Internet – Auktion / Internet-Auktionen - Erotik / Erotik-Auktionen
Webseite: http://www.esexy.de
„eSexy “ ist ein im Spätsommer 2008 von Renè Zimmermann gegründeter Online-Marktplatz im Erotikbereich für Personen über 18 Jahren.
Geschäftsprozesse
Die Geschäftsidee von eSexy besteht darin, eine Internetplattform für Auktionen aus dem Erotikbereich bereit zu stellen. Das Auktionshaus dient dabei lediglich als Vermittler zwischen dem Käufer und dem Verkäufer.
Mitgliedschaft
Um über eSexy Ware kaufen oder verkaufen zu können ist es nötig, Mitglied zu werden. Für Mitglieder wird ein Bereich namens „Mein eSexy“ bereit gestellt, in welchem Mitglieder ihre Auktionen einsehen und bearbeiten können und in welchen weitere benötigte Funktionen angeboten werden. Die reine Mitgliedschaft ist kostenlos.
Rechtliches
Rechtliche Grundlagen bei Auktionen
In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34 b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.
Auch bei Internetversteigerungen kommt grundsätzlich ein rechtlich wirksam, gültiger Vertrag zustande (BGHZ).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat außerdem mit Urteil vom 1. März 2001 (Aktenzeichen: 6 U 64/00) entschieden, dass die Bezeichnungen „Auktion“ oder „Versteigerung“ für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34 b Gewerbeordnung (GewO) sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
Allerdings handelt es sich bei diesen Auktionen in aller Regel ”nicht” um Versteigerungen im Sinne von § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da kein ”Zuschlag” erfolgt. Vielmehr erfolgt ein Zuschlag durch ”Zeitablauf”. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01) finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Internetauktionen werden somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst – daher steht Verbrauchern gem. § 13 BGB, die auf diese Weise mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 3. November 2004.
Ebenso handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 34 b GewO, weswegen man keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Onlineauktionen benötigt.
Jugendschutz
eSexy benutzt zur Kontrolle des Jugendschutzes im Bereich für über 18-jährige das Altersverifikationssystem (X-Check). Hierbei wird das Alter durch einen Mitarbeiter in einer Postfiliale festgestellt und eine Bestätigung an den Anbieter gesendet.
Außerdem ist das Auktionshaus mit Internet Content Rating Association (IRCA) gekennzeichnet und wird dadurch automatisch von Jugendschutzsoftware gefiltert. Auch eine Jugendschutzbeauftragte, Anna Fricke wurde von dem Unternehmen eingestellt und steht für Jugendschutzfragen zur Verfügung.